Ausfallsbürgschaft
In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). Daraus muß geschlossen werden, daß er vor der Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen auch versuchen muß, seine Forderung bei allenfalls vorhandenen (normalen) Bürgen hereinzubringen.
Die Mitbürgen behalten nach Zahlung allerdings den vollen Regress gegen den ehemaligen Hauptschuldner. Sie müssen sich daher nicht auf den Kopfteilsregress nach § 896 ABGB verweisen lassen.
Der Antrag nach § 98 EheG muss auch innerhalb der Frist des § 95 EheG gestellt werden.
Nur der ursprüngliche Gläubiger, also der Kreditgeber, ist als Gläubiger im Sinne des § 98 EheG anzusehen, nicht aber der für die Kreditverbindlichkeit haftende Bürge, der erst später kraft Legalzession (§ 1358 ABGB) die Gläubigerstellung erlangt hat.
Für den Laien muss deutlich hervorgehoben werden, dass die Bestimmung des § 98 EheG keine vollständige Befreiung von der Haftung bedeutet. Sie zwingt nur die Bank zu mehr Aktivität gegenüber dem Hauptschuldner, bevor auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden kann. Allerdings behindert oft eine Ausfallsbürgschaft die Aufnahme weiterer Kredite!
§ 98 EheG ab 01.01.2010
Haftung für Kredite
EheG § 98
(1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs. 5, gegebenenfalls § 55a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.