Keine Verurteilung zur Aufsandungserklärung
Wenn aus der zu verbüchernden Urkunde - eine solche ist selbstverständlich auch ein gerichtlicher Aufteilungsbeschluss nach § 81 ff EheG - hervorgeht, dass dem Erwerber eines dinglichen Rechts die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, ihm aber zugleich Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich derer die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Gegenverpflichtungen um die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird (§ 97 GBG).
Dem Wesen einer nach § 94 EheG anzuordnenden Ausgleichszahlung entspricht es, dass erst durch sie eine billige und tunliche Aufteilung der gesamten Aufteilungsmasse erzielt werden kann, weil eine reale Aufteilung allein nicht zu billigen Ergebnissen führt. Die Anordnung der Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen (EFSlg 46.400). Dementsprechend ordnet auch § 94 Abs 2 EheG an, dass dann, wenn die Entrichtung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet wird, tunlich eine Sicherstellung anzuordnen ist. Damit ist am gesetzlichen Charakter einer Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die im Aufteilungsbeschluss gleichzeitig verfügte Eigentumsübertragung an der hier in Frage stehenden Liegenschaft nicht zu zweifeln.
Aus § 97 GBG ergibt sich diesfalls, dass eine Eintragung des Rechts der Antragsteller nicht bewilligt werden kann, wenn nicht zugleich um die bücherliche Sicherstellung der Ausgleichszahlung angesucht wird.
§ 94 EheG ab 01.07.1978
Ausgleichszahlung
EheG § 94 (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
§ 97 GBG ab 11.06.1955
GBG § 97 (1) Wenn aus einer Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird.
(2) Das Gesuch um die gleichzeitige Eintragung der gegenseitigen Rechte kann sowohl von dem einen als von dem anderen Teil angebracht werden.