Lebensgemeinschaft, der Ehe vorhergehende
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse..
Der Beitrag zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Voreheliche Beiträge eines (späteren) Ehegatten zur Vermögensbildung des anderen (späteren) Ehegatten finden im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung.
Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung.
Praxistipp: Die Ansprüche für die Zeit der Lebensgemeinschaft sind damit nicht verloren, müssen aber im Zivilverfahren getlend gemacht werden und zwar nach bereicherungsrechtlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft. Für den Laien: derartige Prozesse sind meistens besonders aufwändig und risikoreich.
§ 82 EheG ab 01.01.2010
EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.