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Seite angelegt am: 20.11.2009 ; Letzte Bearbeitung: 11.10.2020

Dringendes Wohnbedürfnis

Kann die Antragsgegnerin die Mitbenützung des ihrer Mutter gehörenden Hauses durch sie und die noch in Ausbildung befindlichen drei Kinder nur auf eine rein familienrechtlich eingeräumte Benützungsmöglichkeit, nicht jedoch auf ein eigenes Recht zurückführen, sodass diese vorübergehende Wohnmöglichkeit das dringende Wohnbedürfnis der Antragsgegnerin nicht beseitigen kann.

Eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist nach § 82 Abs 2 EheG unter anderem dann in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Der Oberste Gerichtshof nimmt ein solches „Angewiesensein“ nur an, wenn die Weiterbenützung der Ehewohnung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt, wie dies etwa bei drohender länger dauernder Obdachlosigkeit der Fall wäre.

§ 82 EheG ab 01.01.2010

EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.