Seite angelegt am: 03.01.2021
;
Letzte Bearbeitung:
03.01.2021
Wohnrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot und eingebrachte Liegenschaft
Unterliegt eine Liegenschaft zufolge ihrer Einbringung in die Ehe durch den Ehemann nicht der Aufteilung, dann unterliegen auch die während der Ehe der Ehefrau daran eingeräumten bücherlichen Rechte eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots sowie eines Wohnrechts nicht der Aufteilung.
Nur wenn die Liegenschaft zur Gänze der Aufteilung entzogen ist, muss das Erlöschen der, durch die wechselseitigen Verbote begründeten Rechte allenfalls im streitigen Verfahren durchgesetzt werden.