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Seite angelegt am: 29.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Wertanlagen

Eheliche Ersparnisse sind gem § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Der Begriff der ehelichen Ersparnisse wird in einem umfassenden Sinn verstanden  und es werden davon regelmäßig auch Spareinlagen, Wertpapiere, aber auch Bausparverträge als umfasst angesehen. Dem Rekursgericht ist dahin zuzustimmen, dass eheliche Ersparnisse nur solche Wertanlagen sind, die ihrem Wesen nach, d.h. nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist dabei nicht entscheidend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Verwertung iSd § 81 Abs 3 EheG ist dabei aber nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen. Auch die Absicht, Vermögenswerte künftig zu vererben oder später den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen, mag zwar im Rahmen der Aufteilung beachtlich sein, soll die Zurechnung zu den ehelichen Ersparnissen aber nicht verhindern.