Wertsteigerung im Unternehmen zu berücksichtigen
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit; sie fordert es, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist (OGH 1995/10/10, 4 Ob 1630/95; RIS-Justiz RS0079235).
Dies kann dazu führen, dass ein Ehepartner die gesamte Aufteilungsmasse erhält, weil im Unternehmen eine hohe WErtsteigerung eingetreten ist (OGH 1995/10/10, 4 Ob 1630/95).
Wertsteigerung im Unternehmen zu berücksichtigen
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit; sie fordert es, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.
Dies kann dazu führen, dass ein Ehepartner die gesamte Aufteilungsmasse erhält, weil im Unternehmen eine hohe WErtsteigerung eingetreten ist.