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Seite angelegt am: 08.02.2024 ; Letzte Bearbeitung: 08.02.2024

Wertsteigerung durch Ablöse von Wohnungsrechten

Hier geht es aber nicht um die Tilgung eines Kredits, der von einem oder beiden Streitteilen vor Eheschließung zur Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft, die selbst nicht der Aufteilung unterliegt, aufgenommen und dessen Saldo dann mit ehelichen Mitteln verringert worden ist. Die Streitteile haben vielmehr mit einem Teil des während der Ehe gemeinsamen aufgenommen Kredits die Löschung von vier auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin einverleibt gewesenen Wohnungsgebrauchsrechten finanziert. Damit kann nicht mehr von einer bloßen Verminderung eines Kredits ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gemeinsame Investition in die Liegenschaft der Frau vor, die nach den Behauptungen des Antragstellers zu einer Wertsteigerung geführt haben soll. Der Umstand, dass die Streitteile ursprünglich beabsichtigten, in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus zu wohnen, und deshalb die Löschung der Wohnungsgebrauchsrechte für erforderlich hielten, letztlich aber davon Abstand nahmen, betrifft ihren Beweggrund, der entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht für die Miteinbeziehung einer möglichen Wertschöpfung in das Aufteilungsverfahren unbeachtlich ist.