Nicht (bedingt) rückzahlbares Wohnbauförderungsdarlehen
Für die Errichtung des Hauses, in dem sich (auch) die Ehewohnung befindet, erhielten die Parteien eine Wohnbauförderung von 350.000 S. Es handelt sich um einen nicht zurückzuzahlenden Förderbetrag, der deshalb mit einem Pfandrecht zu Gunsten des Landes Wien sichergestellt ist, damit die Liegenschaft nicht an eine „nicht wohnbauförderungsfähige“ Person verkauft wird. Das Pfandrecht wird nach 20 bis 25 Jahren gelöscht.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dieses Wohnbaudarlehen nicht als die Aufteilungsmasse mindernde Verbindlichkeit zu werten, ist vertretbar:
Nur zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene Passiva mindern die Aufteilungsmasse.
Eine Verbindlichkeit der Darlehensnehmer, also eine Rückzahlungsverpflichtung bestand zu diesem Zeitpunkt aber nicht, sie entsteht eben erst im (hier nicht verwirklichten) Fall des Verkaufs an eine „nicht wohnbauförderungsfähige“ Person.