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Seite angelegt am: 21.10.2021 ; Letzte Bearbeitung: 21.10.2021

Gemeinsames Wohnungseigentum

Nach § 84 EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Eltern möglichst wenig berühren. Allerdings ist § 84 EheG nur eine sollvorschrift, wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann. Richtig ist zwar, dass nach § 90 Abs. 2 EheG für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen kann und nach der Rechtsprechung eine Zivilteilung nicht in Frage kommt. Da die Ehegatten nach der Schiedung auch weiterhin gemeinsam Wohnungseigentümer sein können, muss der Aufteilungsrichter aber nicht zwingend den Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn dem beide Ehegatten zustimmen.

§ 84 EheG ab 01.07.1978

EheG § 84 Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

§ 90 EheG ab 01.07.1978

EheG § 90
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.