Wohnvorteil und Wegweisung
Dem Argument, die Frau müsse sich den in der – seit Wegweisung des Mannes – alleinigen Nutzung der Ehewohnung bestehenden Vorteil anrechnen lassen, schließt sich der Fachsenat nicht an. Er wies erst kürzlich darauf hin, dass die Rechtsprechung die – auch hier angestrebte – generelle Zurechnung eines Vermögensvorteils (in Höhe des fiktiven Mietzinses) für eine Liegenschaft ablehnt. Auch wenn der Oberste Gerichtshof darauf hinwies, dass im Rahmen der nachehelichen Aufteilung auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen sei, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart (idS etwa, wurde doch betont, dass ein solcher Gebrauchsvorteil (nur) im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden kann. Im vorliegenden Fall sprechen die Billigkeitserwägungen aber nicht für eine Berücksichtigung des fiktiven „Wohnvorteils“ der Frau. Es erschiene vielmehr unbillig, sie wirtschaftlich zu belasten, obwohl die Alleinbenützung der Ehewohnung ihre Ursache in der Wegweisung des Mannes hatte.