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Seite angelegt am: 29.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 29.04.2022

Wohnbedarf, Änderung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft

Um dem Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung - analog dem Anerbenrecht - wohl bestehen können. Allerdings muss der nach § 94 EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen.

Nach dem Grundsatz des Wohl‑Bestehen‑Könnens soll die Ausgleichszahlung so bestimmt werden, dass die (längerfristigen) negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung für den (wie hier) schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben.