Seite angelegt am: 01.11.2014
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Letzte Bearbeitung:
05.08.2020
Wertzuwachs im Vermögen Dritter
Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (des Vaters des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Eheleute dar. Wird aber die Ehewohnung auf Grund eines Prekariums oder eines familienrechtlichen Anspruchs benützt, ist eine Rechtsübertragung auf den anderen Ehegatten nicht möglich.
Ist aus besonderen Gründen anzunehmen, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im vollen Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten (hier: der Mutter) bleibt, kann eine solche Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen Ersparnisse angemessene Berücksichtigung finden.