Seite angelegt am: 03.12.2017
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Letzte Bearbeitung:
05.08.2020
Wohlbestehensgrundsatz, Grenze
Der Grundsatz, dass nach der Ehescheidung jeder Ehegatte wohl bestehen können soll, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen des anderen dazu verhalten ist, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben.
Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen; Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kan; vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen.