Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Kinderzimmer(einrichtung)

Soweit Kinderzimmer (-einrichtungen) Eigentum der Kinder sind, können sie nicht dem Aufteilungsverfahren unterliegen. Dies wäre aber im Verfahren ausdrücklich vorzubringen. Beim Nachweis des Eigentums der Kinder wäre der Aufteilungsantrag insoweit abzuweisen.

Allerdings scheint die Problematik nicht immer diskutiert zu werden und findet daher eine Zuteilung an einen Elternteil statt.