Kostenentscheidung - Erfolgsermittlung
Von der Bewertungsfrage ist die Erfolgsermittlung zu trennen. Nach § 78 (2) Satz 1 AußStrG sind einer Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Denknotwendige Voraussetzungen eines jeden Aufteilungsverfahrens ist die mangelnde außergerichtliche Einigung der Parteien. Wenn es im Verfahren nie strittig war, an wen konkrete Sachen zuzuweisen sind, so gehören sie wegen der Berücksichtigung des insgesamt vorzunehmenden Wertausgleichs zwar in die Bewertung der Masse, die Zuweisung selbst ist jedoch völlig erfolgsneutral. Für die Erfolgsermittlung ist nur zu fragen, hinsichtlich welcher Massenbestandteile keine Einigkeit der Parteien bestand und wer sich dann in Bezug auf das Endergebnis mit seinem Standpunkt gegen die andere Partei durchgesetzt hat.