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Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Kinder von Dritten

Auf Bedürfnisse von Kindern, die von keinem der geschiedenen Ehegatten stammen, ist bei der Aufteilung nicht Bedacht zu nehmen (zB: einer der geschiedenen Ehegatten beabsichtigt, wieder zu heiraten und ein Kind seiner künftigen Ehegattin in seinen Haushalt aufzunehmen).

ABER: Bei der Billigkeitsentscheidung ist auch auf die Verpflichtung eines Eheteils zur Wohnversorgung seines nicht der gemeinsamen Ehe entstammenden Kindes angemessen Bedacht zu nehmen.