Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 23.02.2021 ; Letzte Bearbeitung: 17.09.2022

Kindeswohl

Billigkeitserwägungen beziehen sich in § 83 Abs 1 EheG beispielhaft auf Gewicht und Beiträge der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ansammlung ehelicher Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder. Zu letzterem verweist aber die Rechtsprechung darauf, dass die Aufteilung quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen hat und bei der Art der Aufteilung auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen sind. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die „nach ihren Kräften“ dazu beitragen müssen, bestimmt. Die Entscheidung SZ 55/45 macht deutlich, dass das Aufteilungsverfahren beispielsweise nicht dem Zweck dient, das Absinken eines Kindes auf einen „niedrigeren sozialen Status“, nämlich auf den des (überwiegend) betreuenden Elternteils, zu verhindern. Ebenso wurde die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der Ehe stammenden Kinder, insbesondere als Erben, oder das Aufbürden von auf Grund der von diesem Ehegatten erbrachten Vorleistungen für die Ehewohnung nicht angemessenen Lasten auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls abgelehn. Nach der Auffassung von Stabentheiner spielt das Wohl der Kinder zwar bei der Zuweisung der Ehewohnung eine Rolle, schon eine geringere bei der von sonstigem Gebrauchsvermögen und gar keine bei jener der Ersparnisse. Ebenso für eine Berücksichtigung des Kindeswohls bloß im Hinblick auf die qualitative Art der Aufteilung, nicht bei der Quote oder dem Ausgleichsbetrag tritt Deixler-Hübner ein.

§ 83 EheG ab 01.07.1978

Aufteilungsgrundsätze

EheG § 83
(
1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.