Kostenersatz
Zu beachten ist, dass mit der Neufassung des Außerstreitgesetzes mit 01.01.2005 die Kostenregelungen für das Aufteilungsverfahren neu gefasst wurden und die bisherige Judikatur bis 31.12.2004 unanwendbar ist. Judikatur zur neuen Fassung ist noch nicht veröffentlicht.
Das Außerstreitgesetz sieht nunmehr eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht vor (§ 78 AußStrG), nur werden die Besonderheiten des Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sein, weil völlig gegensätzliche Rechtsstandpunkte selten sein werden. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Aufteilungsantrag eines Ehegatten, gleichzeitig auch dem anderen einen Erledigungsanspruch einräumt.
Eine Besonderheit liegt, darin, dass sich das Gericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung vorbehalten kann.
Jedenfalls bei einem bezifferten Begehren (bzw: Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG) ist § 78 Abs 2 AußStrG im Sinn der herrschenden Auffassung zu § 43 ZPO anzuwenden (Ersatz der „Barauslagen“ nach der Erfolgsquote; im Übrigen „Quotenkompensation“).
§ 78 AußStrG 01.01.2005 bis 13.07.2023
7. Abschnitt
Kostenersatz
AußStrG § 78 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
(3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.