Seite angelegt am: 03.12.2006
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Letzte Bearbeitung:
03.08.2020
Kleingärten
Für auf Kleingartenparzellen begründete Ehewohnungen kann das Gericht im nachehelichen Aufteilungsverfahren anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benutzung der Wohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt, ohne dass es einer Zustimmung des Generalpächters nach § 14 Abs 1 KlGG bedürfte.
Die Übertragung der Unterpachtrechte durch Verfügungen im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach § 87 Abs 2 EheG bedarf nicht der Zustimmung des Generalpächters,