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Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Gemeinsame Kinder der Streitteile

Die Sicherung von Vermögen (etwa als erwartetes Erbe) der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist kein Grundsatz der Aufteilung.

Billigkeitserwägungen können sich nur auf den Verfahrensgegenstand beziehen und sind mangels subjektiver Ansprüche der Kinder auf Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Ein Interesse der Söhne an der Benutzung bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens zu Wohnzwecken oder als Betriebsstätte ist mangels subjektiver Ansprüche der Kinder in einem ehelichen Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen,

Zu beachten ist aber, dass bei minderjährigen Kindern bei der Zuteilung der Ehewohnung das Wohnbedürfnis sehr wohl eine Rolle spielen kann.

Der Wunsch mit einem großjährigen Kind zusammenzuleben, ist im Allgemeinen nicht in die Billigkeitswerwägungen aufzunehmen.