Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 19.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Kredit zur Wertsteigerung im Vermögen eines Dritten

Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Eltern der Antragstellerin als Liegenschaftseigentümer des Zubaus) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Dies hindert aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen der Ehewohnung - mag diese auch im Eigentum von Dritten stehen - im Wege der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) Bedacht genommen werden kann, wenn nämlich aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch weiterhin im Genuss der Wertsteigerung verbleiben wird. Obwohl daher in diesem Fall auch die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessene Berücksichtigung finden.