Kapitalwerte von Rentenversicherungen
Zu Recht wendet sich die Rechtsmittelwerberin aber gegen die – kaum begründete – Auffassung der Vorinstanzen, die zum Trennungszeitpunkt vorliegenden Kapitalwerte der Rentenversicherungen des Antragsgegners seien nicht als eheliche Ersparnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt sind. In der Rechtsprechung wird dazu etwa formuliert, diese Wertanlagen müssten ihrem Wesen nach, also nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sein, sei es nun substanziell (Veräußerung) oder durch die Erzielung von Erträgnissen. Dass diese Verwertung – etwa durch Erzielung von Erträgnissen oder Inanspruchnahme in Raten – (zumindest zum Teil) erst in der Zukunft erfolgen soll, steht einer Einordnung als Ersparnis nicht entgegen, sofern es sich nicht um eine Altersvorsorge handelt, die das Ziel verfolgt eine gemessen an den üblichen Ansprüchen aus dem staatlichen Pensionssystem unzureichende finanzielle Versorgung aufzustocken. Wenn die Revisionsrekurswerberin etwa darauf hinweist, die monatlichen Auszahlungen aus diesen Versicherungen hätten an beide Ehegatten auf das gemeinsame Konto erfolgen sollen, stimmt dies insoweit mit den getroffenen Feststellungen überein, als (auch) diese Erträgnisse sogar noch nach der Trennung „bis zuletzt“ aufgeteilt wurden.
Die vom Revisionsrekursgegner in diesem Zusammenhang erwähnte Entscheidung hatte einen anders gelagerten Fall zu beurteilen, nämlich Anwartschaftsrechte aus einem ohne ganz erhebliche Einbußen erst in Zukunft verfügbaren Pensionsfonds, in den ein Ehegatte während seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland – zu gleichen Teilen mit dem Arbeitgeber – eingezahlt hatte, um das unzureichende ausländische staatliche Pensionssystem auszugleichen. Im vorliegenden Fall kann aber von einer vergleichbaren Situation keine Rede sein, nimmt der Antragsgegner offenbar ohnehin die volle inländische staatliche Pension in Anspruch und behauptet auch gar nicht, dass diese seinen „standesgemäßen“ Bedarf nicht decken würde. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, einen Ehegatten, der Geldbeträge auf einem Sparbuch zurücklegt, um davon in der Pension monatlich „Aufbesserungen“ zu entnehmen, anders zu behandeln als den, der eine Rentenversicherung mit Einmalerlag abschließt und diesen vorher angesparten Betrag anschließend in monatlichen Raten (einschließlich der erzielten Veranlagungsgewinne) zurück bekommt. Auch solche Rentenversicherungen sind daher mit ihrem aktuellen „Barwert“ bzw „Rückkaufswert“ ebenso als eheliche Ersparnisse zu berücksichtigen, wie dies etwa bei den üblichen Er- und Ablebensversicherungen der Fall ist.
§ 81 EheG ab 01.07.1978
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Gegenstand der Aufteilung
Eheg § 81 (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.