Kondiktionsansprüche aus vorehelicher Lebensgemeinschaft und Aufteilungsverfahren
Die materiell-rechtliche einjährige Fallfrist des § 95 EheG, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS0057726), gilt nur für Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung iSd § 81 ff EheG, nicht aber für damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.
Schließlich ist noch dem Vorbringen der Beklagten zu entgegnen, es wäre unbillig, neben im Aufteilungsverfahren geltend gemachten Ansprüche noch weitere Ansprüche für Aufwendungen auf die Ehewohnung zuzulassen, zumal die zeitliche Zuordnung des Wertzuwachses schwierig bis unmöglich sei, dies zu Rechtsunsicherheit führte und überdies den Zweck des Aufteilungsverfahrens unterliefe. Alle diese Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, weil die Anspruchsteilung durch den Kläger bei beiden gleichzeitig eingeleiteten Verfahren eindeutig offen gelegt wurde und bestimmte, eindeutig abgegrenzte Ansprüche vergleichsweise bereinigt wurden. Die Voraussetzungen für die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten, nicht vom Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG erfassten Ansprüche wegen Zweckverfehlung während der Lebensgemeinschaft gemachter Aufwendungen sind vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung oder sonstige Probleme bei der Aufklärung des Sachverhalts belasten nur den beweispflichtigen Kläger und nicht die Beklagte. Bei Vergleichsabschluss am 10. 8. 2006 war ihr überdies infolge gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen einerseits im Aufteilungsverfahren und andererseits in diesem Verfahren klar, dass der Kläger auch über den Vergleichsgegenstand hinaus Ansprüche gegen sie erhoben hat, die aber vom Vergleich nicht umfasst waren.
Anmerkung:
1) Für den Fall eines Vergleichs sollte angestrebt werden, dass auch solche Kondiktionsansprüche aus vorehelicher LG damit bereinigt und verglichen sind. Dieser Punkt muss aber bewertet werden und könnte eine weitere Gebührenpflicht auslösen.
2) Auch für eine einvernehmliche Ehescheidung sollte ein eigener Punkt dazu aufgenommen werden.