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Seite angelegt am: 31.07.2016 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Kostenverzeichnung

Auch auf die Verzeichnung von Kosten sind im Verfahren außer Streit die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 78 Abs. 4 AußStrG). Damit führt die nicht rechtzeitige Verzeichnung von Kosten zum Anspruchsverlust.

In Verfahren ohne formellen Schluss der Verhandlung sind daher sicherheitshalber die Kosten immer sukzessive zu verzeichnen, somit in jedem Schriftsatz und in jeder Verhandlung.