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Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Keine Nebenintervention im Außerstreitverfahren

Die Rechtsfigur der Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) ist auch im Allgemeinen Teil des neuen Außerstreitgesetzes nicht vorgesehen. Es besteht insoweit auch keine planwidrige Gesetzeslücke.