Seite angelegt am: 03.12.2006
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Letze Bearbeitung:
03.08.2020
Keine Nebenintervention im Außerstreitverfahren
Die Rechtsfigur der Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) ist auch im Allgemeinen Teil des neuen Außerstreitgesetzes nicht vorgesehen. Es besteht insoweit auch keine planwidrige Gesetzeslücke.