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Nebenkosten für Eigentumserwerb einer Liegenschaft

Der Mann weist in seinem Rechtsmittel aber zutreffend darauf hin, dass er für den Erwerb des Reihenhauses „Nebenkosten“ in Höhe von 12.754,86 EUR aufwenden musste, „um rechtlich aus der vorher gemieteten Genossenschaftswohnung eine Eigentumswohnung zu machen“. Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Zugehörigkeit einer Sache zum aufzuteilenden Vermögen danach bestimmt, ob sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Demnach stellen etwa während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte hinsichtlich erst in Zukunft (allenfalls) entstehender Ansprüche noch keinen Vermögensbestandteil des Berechtigten dar, wenn bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststeht, ob einem Ehegatten ein aus der Anwartschaft resultierendes Vermögen überhaupt anfallen wird.

Dass die Vorinstanzen das Reihenhaus der Aufteilungsmasse dem Grunde nach so „zurechneten“, als wäre es bereits zum Aufteilungsstichtag im Eigentum eines der Ehegatten (und nicht im Eigentum der Genossenschaft) gestanden, wird von den Parteien nicht bekämpft. Es erscheint dies im vorliegenden Fall auch sachgerecht, weil die Ehegatten – wohl im Hinblick auf die bestehende „Kaufoption“ – bereits erhebliche Eigenmittel für das Haus aufgebracht hatten und für den kurz nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgten Eigentumserwerb nur mehr ein im Vergleich zu den bereits geleisteten (und auf den Gesamtkaufpreis angerechneten) Zahlungen relativ geringer „Restkaufpreis“ offen war, sodass die Ausübung der „Erwerbsoption“ bei wirtschaftlicher Betrachtung geradezu geboten schien. Legt man der Aufteilung – wie dies die Vorinstanzen (unbekämpft) taten – den Wert des nunmehr im Eigentum des Mannes stehenden Reihenhauses (und nicht bloß das zuvor bestehende Anwartschaftsrecht) zugrunde, kann aber im Sinn seiner Rechtsrüge nicht unberücksichtigt bleiben, dass er für den Eigentumserwerb „Nebenkosten“ aufwenden musste, ohne die (im Rahmen der Aufteilung) auch der Frau nicht der volle (Eigentums-)Wert des Hauses zugute käme. Entgegen der vom Rekursgericht gebilligten Ansicht des Erstgerichts würde also keineswegs nur der Mann von diesen Kosten profitieren. Zieht man den – erst durch den späteren Eigentumserwerb im Vermögen des Mannes entstandenen – Verkehrswert als Ausgangsgröße heran, kann der für die Aufteilung maßgebliche Wert zur Herbeiführung eines billigen Ausgleichs mit hinreichender Genauigkeit (§ 34 AußStrG) in der Weise ermittelt werden, dass man vom Verkehrswert jene Kosten abzieht, die aufgewendet werden mussten, um die Rechtsposition zu erlangen, die eine Verwertung überhaupt erst ermöglicht.