Negativsaldo auf Verrechnungskonto
Beide Vorinstanzen zogen vom Gesamtwert der Aufteilungsmasse den im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am Verrechnungskonto des Mannes (als Gesellschafter) bestehenden Negativsaldo von ungefähr 40.900 EUR sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten an Einkommenssteuer und offenen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 19.800 EUR ab. Die Frau steht auf dem Standpunkt, diese Beträge hätten allesamt nicht zugunsten des Mannes berücksichtigt werden dürfen.
Bei der den Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft betreffenden (und in den Jahren 2018 und 2019 „nachgezahlten“) Steuerbelastung und den Beiträgen zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft handelt es sich – entgegen der Ansicht der Frau – um (keine frei gewählten Ausgaben, sondern um) gesetzliche Abgaben, die das auf eine Periode vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entfallende Einkommen des Mannes verringern. Der Mann hebt in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hervor, dass bei unselbständigen Erwerbstätigen (in der Regel von vorneherein) nur das nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen verbliebene Nettoeinkommen zur Bildung von ehelichen Ersparnissen oder Gebrauchsvermögen herangezogen werden kann und Gleiches für selbständig Erwerbstätige gelten müsse, die allenfalls Einkommenssteuer oder Sozialversicherungsbeiträge der gewerblichen Wirtschaft nachzuzahlen hätten. Wären diese – das Einkommen für einen Zeitraum noch während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft betreffenden – gesetzlich vorgeschriebenen Beträge früher beglichen worden, hätte sich das damalige Einkommen des Mannes reduziert, sodass sich auch die in dieser Zeit geschaffenen Ersparnisse verringert hätten. Es hat daher hier beim Abzug von der Aufteilungsmasse zu bleiben.
Die Frau wendet sich aber zu Recht dagegen, dass – auf Basis der bisherigen Feststellungen – auch der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestehende Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto (in Höhe von ca 40.900 EUR) bei der Aufteilung zu Gunsten des Mannes berücksichtigt wurde. Bei dieser Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Mann kann ohne weitere Feststellungen nicht beurteilt werden, ob diese Schulden der unternehmerischen Tätigkeit des Alleingesellschafters zuzuordnen sind oder ob sie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen und es sich dabei (im Sinne des § 81 Abs 1 Satz 2 EheG) um Schulden handelt, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. Nur dann, wenn diese Verbindlichkeiten deshalb entstanden, weil damit aus dem Privatvermögen zu bestreitende Kosten und Aufwendungen getragen wurden, ist der Schluss zulässig, dass sich sonst (bei Vermeidung des Entstehens einer Forderung der Gesellschaft in dieser Höhe) die ehelichen Ersparnisse verringert hätten. Die Frau hat dazu vorgebracht, dass es damals billiger gewesen wäre, von Mitarbeitern der Gesellschaft genutzte Mobiltelefone nicht auf das Unternehmen anzumelden, sondern auf den Antragsteller selbst und darüber hinaus mit diesen Mitteln auch eine Ablebensversicherung bedient worden sei, weswegen es sich um die Gesellschaft betreffende Ausgaben handle. Dem widersprach der Mann und behauptete, es seien diese Verbindlichkeiten auch dadurch entstanden, dass aus diesen Mitteln Aufwendungen des täglichen Lebens der Familie bezahlt worden seien. Die Ablebensversicherung sei dem Privatbereich zuzurechnen, weil sie einen unternehmerischen Kredit im Todesfall abdecken hätte sollen, sodass die Frau und der gemeinsame Sohn als Erben mit dem unternehmerischen Kredit nicht mehr belastet gewesen wären.
Seine Behauptung in der Revisionsrekursbeantwortung, es sei „Fakt“, dass der Negativsaldo am Verrechnungskonto durch eheliche Aufwendungen entstanden sei, findet keine Deckung im festgestellten Sachverhalt. Es ist dazu vielmehr eine Verbreiterung des Sachverhalts nach Erörterung mit den Streitteilen notwendig. Vom Mann wird darzulegen sein, in welchem Umfang der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestehende Negativsaldo auf die Deckung von Kosten des täglichen Lebens der Familie zurückgeht und dadurch höhere eheliche Ersparnisse gebildet werden konnten. Schulden, die aus der Deckung der Ablebensversicherung entstanden, wären nicht als konnexe Schulden anzusehen, weil sie lediglich der Abdeckung des unternehmerischen Kredits gedient hätten und nicht ersichtlich ist, inwieweit sie zur Erhöhung der ehelichen Errungenschaft beigetragen haben.