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Bekannte Charaktermängel

Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmissbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehepartner bekannt war, ist an sich unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, dass diese Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit wie möglich unterdrückt.