Seite angelegt am: 07.12.2006
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Letze Bearbeitung:
05.08.2020
Bekannte Charaktermängel
Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmissbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehepartner bekannt war, ist an sich unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, dass diese Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit wie möglich unterdrückt.