Detektivkosten, Schadenersatz für - Streitigkeit nach § 49 § 49 Abs 2 Z 2b JN?
Maßgeblich für die Subsumtion einer Streitigkeit unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (idF des AußStr-BegleitG) ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre.
Das ist nur dann der Fall, wenn eine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN vorliegt, weil diesfalls die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO nicht gelten (§ 502 Abs 5 Z 1 ZPO). Das ist für Schadenersatz für Detektivkosten wegen Nichtbekanntgabe der Lebensgemeinschaft aus folgenden Gründen zu bejahen: Die bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN („aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten“) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre. Kann der geltend gemachte Anspruch auch in einem Rechtsverhältnis zwischen Personen bestehen, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, so liegt keine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis vor. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis daher zumindest mitbestimmend sein. Der genannte Streit setzt den früheren Bestand einer Ehe zwischen den Streitteilen voraus; denn nur zwischen ehemaligen Ehegatten ist sowohl eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung als auch deren Ruhen denkbar, was auch für die Fragen einer Offenlegungs- oder Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten und die Folgen deren Verletzung gilt. Der Umstand, dass die Unterhaltspflicht des Klägers in einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung festgelegt wurde, ändert an dieser Abhängigkeit nichts.