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Bindung an Scheidungsfolgenvereinbarungen

Natürlich wird sehr oft schon vor Abschluß der Ehescheidung heftig betreffend Scheidungsfolgenvergleich verhandelt. Oft kommt man auch zu einer Einigung. Nicht selten ist aber die Frage, was ist, wenn es sich ein Ehepartner anders überlegt und nachgebessert haben will. Ist man an die Ergebnisse der Verhandlung gebunden oder nicht?

Zum ersten kommt es darauf an, wie die Parteien die Gültigkeit vereinbart haben. Üblicherweise wird eine Bindung nicht zu vermuten sein, das heißt, der Vergleich wird erst durch Abschluß bei Gericht wirksam.
 

Ein Vergleich für eine einvernehmliche Scheidung hat nur für diese Gültigkeit und im Zweifel nicht auch für jede andere Scheidungsform. Eine treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintrittes kann durch die Nichtstellung eines Scheidungsantrages nicht vorliegen, da Parteien sogar nach ausgesprochene Scheidung den Antrag noch sanktionslos zurücknehmen können.

einvernehmliche Ehescheidung:

Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleiches liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist; mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG (aF) - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.

 

sonstige Scheidung:

Es kommt immer auf den konkreten Vergleich an. Selbstverständlich sind Konstellationen denkbar, in denen unabhängig vom Ausgang eines Scheidungsverfahrens Regelungen getroffen werden.

Empfehlenswert ist immer, auf eine Klarstellung (Bindung ja oder nein vor Scheidung) zu drängen.

Im Zweifel erfasst die Ungültigkeit den gesamten Vergleich:

Sind unterhaltsrechtliche und weitreichende vermögensrechtliche Regelungen Gegenstand eines Übereinkommens von Ehegatten, deren einzelne Punkte nicht voneinander getrennt werden können, ist das ganze Übereinkommen als ungültig anzusehen, wenn dies bei einem einzelnen Punkt der Fall ist.