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Krankenversicherung nach Scheidung

Soweit eine Ehepartner ohnehin in Folge eigener Erwerbstätigkeit pflichtversichert ist, gibt es kein Problem.
Zu klären ist aber immer das Schicksal einer Mitversicherung eines Ehegatten nach der Ehescheidung.

Die Mitversicherung in der Krankenversicherung nach einer Scheidung ist sehr unterschiedlich geregelt.

Hier müssen vor der Scheidung schon entsprechende Informationen beim Krankenversicherungsträger eingeholt werden. Wenn eine Mitversicherung theoretisch möglich ist, so wird sie durch eine eigene bestehende gesetzliche Versicherung des früheren Ehegatten ausgeschlossen (z.B. § 56 (1) B-KUVG). Kinder sind - wenn beide Eltern pflichtversichert sind - immer bei beiden Eltern mitversichert, ohne dass es einer Antragstellung bedarf. Es bedarf allerdings der Bekanntgabe der Kinder.

ASVG:

Es besteht unabhängig von der Art der Scheidung keine Möglichkeit der Mitversicherung. Es bestehen aber Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung (innerhalb von sechs Wochen nach der Scheidung) und der Herabsetzung der Beiträge. Eventuell kann man sich auch bei einer geringfügigen Beschäftigung sehr günstig freiwillig selbst versichern.

GSVG:

Es besteht unabhängig von der Art der Scheidung keine Möglichkeit der Mitversicherung. Es bestehen aber Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung und der Herabsetzung der Beiträge.

B-KUVG:

B-KUVG: § 56 (7) Als (mitversicherte) Angehörige gelten auch frühere Ehegatten des (der) Versicherten, wenn und solange ihnen dieser (diese) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.

Dem B-KUVG ähnliche Regelungen dürften für die meisten Lehrerkrankenkassen und Landesbeamten- und Gemeindekrankenfürsorgen gelten. Nochmals: detailliert zwei - und dreimal nachfragen. Es bestehen auch bei den eingearbeiteten Sachbearbeitern oft erhebliche Unsicherheiten! Wenn möglich schriftliche Unterlagen besorgen.

Wenn einem Ehegatten der Verlust der Mitversicherung droht, hat das Gericht (nur mit Zustimmung des Betroffenen) von Amts wegen den Sozialversicherungsträger zu verständigen (§ 460 Z. 11 ZPO)

§ 460 ZPO ab 01.01.2020

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

ZPO § 460
In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Das Gericht soll die Parteien zum persönlichen Erscheinen auffordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Erscheinen der Parteien ist erforderlichenfalls nach § 87 GOG durchzusetzen.
2. Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach § 258 Abs. 2 stellig zu machen.
3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden; der § 183 Abs. 2 gilt nicht. Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen der Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht beziehungsweise angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung des Vorbringens oder der Beweise die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 gilt nicht.
5. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
6. Im Protokoll sind auch die Geburtsdaten und die Religion der Parteien, Anzahl und Alter ihrer Kinder und der Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ehe festzuhalten sowie, ob Ehepakte errichtet worden sind.
6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat sie keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen, so hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über diese Folgen entstehen können. Die Tagsatzung ist zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass dadurch der Prozess unverhältnismäßig verzögert oder offensichtlich verschleppt werden soll. Eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund ist unzulässig. Das Gericht hat die nächste Verhandlung für einen Termin tunlichst innerhalb von sechs Wochen anzuberaumen.
7. Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben (Versöhnungsversuch) und überdies in jeder Lage des Verfahrens, soweit tunlich, auf eine Versöhnung hinzuwirken.
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003)
8. Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils (§ 416 Abs. 1), so ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Er kann nur mehr wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.
9. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses sowie Vergleiche sind unzulässig, der § 442 ist nicht anzuwenden.
10. Wird ein Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG gestellt, so ist ein wegen Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozeßkosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.
11. Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.