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Seite angelegt am: 21.04.2024 ; Letzte Bearbeitung: 21.04.2024

Teilausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs

Obgleich der Einantwortungsbeschluss eine Entscheidung des Gerichts ist, der Scheidungsfolgenvergleich hingegen – in einem gewissen Umfang – von den Parteien ausgestaltet und allenfalls von Vornherein aufgesplittet werden kann, gelten die Erwägungen, die zur Einführung des § 178 Abs 4 AußStrG geführt haben („Diskretionsmaxime“), auch und gerade für letzteren. Berücksichtigt man die zitierte Rechtsprechung des EGMR und das Bemühen des Gesetzgebers, mit § 178 Abs 4 AußStrG die Möglichkeit zu schaffen, persönliche Daten nicht publik machen zu müssen, ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des § 140 Abs 2 AußStrG anzunehmen, dass im Verfahren über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Diese Lücke ist durch Analogie zu schießen. Andernfalls wären die Parteien auf den guten Willen der Familiengerichte angewiesen, in deren Belieben es stünde, die (für das Grundbuchsgericht) beantragten Teilausfertigungen des Scheidungsfolgenvergleichs – weil sie, wie das Rekursgericht und der Revisionsrekurswerber zu Recht hervorheben, nicht verboten sind – doch herzustellen. Die Vorlage einer vollständigen Ausfertigung mit anschließender Veröffentlichung einer Teilausfertigung (statt einer geschwärzten Ausfertigung) scheint aber auch den Bedürfnissen des Grundbuchs am ehesten gerecht zu werden.