Anerkennung ausländischer Ehescheidungen
Im Rahmen der EU sind nunmehr die Vorschriften der EU-VO 2201/2003 zu beachten, welche nach § 100 AußStrg Vorrang vor den innerstaatlichen Bestimmungen genießen.
Das neue Außerstreitrecht geht grundsätzlich davon aus, dass eine Anerkennung nicht erforderlich ist, aber deklarativ beantragt werden kann.
§ 97 AußStrG ab 01.01.2005
5. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe Anerkennung und Verweigerungsgründe
AußStrG § 97 (1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
§ 98 AußStrG ab 01.01.2005
Verfahren der Anerkennung
AußStrG § 98 (1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den §§ 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
(3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen.
(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.
§ 99 AußStrG ab 01.01.2005
Antrag auf Nichtanerkennung
AußStrG § 99 Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden
§ 100 AußStrG ab 01.01.2005
Vorrang des Völkerrechts
AußStrG § 100 Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.