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Scheidungsfolgenvergleich, Anfechtung wegen Willensmängeln

Auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55 a Abs 2 EheG kann wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit (Wucher) angefochten werden.

Dies bleibt auf die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses ohne Einfluss.

Hier behaupteter Willensmangel bei Regelung hinsichtlich Kind.

Eine Teilanfechtung ist möglich, wenn der Scheidungsfolgenvergleich nach allgemeinen Vertragsregeln teilbar ist.

Auch ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55 a Abs 2 EheG kann wegen Willensmängeln angefochten werden.

Auch ein Vergleich kann wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit (Wucher) angefochten werden.

Eine Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren ist auch zu treffen, wenn der Antragsteller eine Vereinbarung über den Anspruch nach § 81 ff EheG zwar zugesteht, jedoch seinen Antrag aufrecht erhält und Irreführung oder List bei Abschluß der Vereinbarung behauptet. Der Außerstreitrichter hat zwar den behaupteten Willensmangel nicht zu prüfen, es bestehen aber, wenn ein Anfechtungsprozess anhängig gemacht wurde, keine Bedenken, zur Vermeidung eines Rechtsverlustes wegen Verfristung des Aufteilungsanspruches (§ 95 EheG) mit dem Außerstreitverfahren innezuhalten.

Wenn die Ehefrau anlässlich der Scheidung einen Vergleich über die Vermögensrechte dadurch erreicht, daß sie wahrheitswidrig versichert, sie habe zu einem bestimmten Mann keine intimen Beziehungen unterhalten, ist der Vergleich anfechtbar.

Bereinigungwirkung:

Ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erledigt im Zweifel auch ohne Generalklausel - die hier aber ohnehin ausdrücklich vereinbart wurde - alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehende Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurde.