Kein gemeinsamer Anwalt möglich
Auch bei der einvernehmlichen Ehescheidung ist seit dem 01.01.2005 eine Vertretung beider Parteien durch einen Anwalt nicht mehr möglich.
§ 93 AußStrG ab 01.01.2005
Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen
AußStrG § 93
(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.