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Abwärtsspirale von Eheverfehlungen

Nach den Feststellungen haben sich die Parteien im Ehealltag über 15 Jahre lang wechselseitig lieb- und interesselos verhalten. Einerseits war der Beklagte in finanziellen Angelegenheiten kleinlich und überpenibel, worauf er in seiner Revision nicht eingeht. Andererseits strengte die Klägerin mehrere Verfahren, insbesondere im Jahr 2003 ein (letztlich erfolgloses) Unterhaltsverfahren, gegen den Beklagten an, ohne das vorher mit ihm abzusprechen. Dieser Verstoß gegen das Einvernehmlichkeitsgebot tritt schon deshalb nicht fast völlig in den Hintergrund, weil feststeht, dass die Aktion der Klägerin 2003 den Beklagten sehr verletzte und er sich finanziell von ihr ausgenutzt fühlte. Nach den Feststellungen setzte mit diesem jeweils initialen Verhalten der Ehegatten die von gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen geprägte und zur unheilbaren Zerrüttung führende Abwärtsspirale in ihrer Ehe ein.