Seite angelegt am: 03.08.2007
;
Letze Bearbeitung:
05.08.2020
Verschweigung des neuen Aufenthalts
Verschweigung des neuen Aufenthalts mit den Kindern (nach dem Auszug aus der Ehewohnung) stellt eine schwere Eheverfehlung dar.
Anmerkung: Dies gilt wohl dann nicht, wenn gewichtige Gründe vorliegen, zB Gewalttätigkeit des Ehepartners, Stalking etc.