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Seite angelegt am: 03.08.2007 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Verschweigung des neuen Aufenthalts

Verschweigung des neuen Aufenthalts mit den Kindern (nach dem Auszug aus der Ehewohnung) stellt eine schwere Eheverfehlung dar.

Anmerkung: Dies gilt wohl dann nicht, wenn gewichtige Gründe vorliegen, zB Gewalttätigkeit des Ehepartners, Stalking etc.