Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 21.09.2007 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Zweifel der Personenstandsbehörde betreffend Anerkennung ausl. Urteile

Wenn der Standesbeamte Zweifel betreffend der Anerkennung der Ehescheidung hat, kann er eine gerichtliche Entscheidung verlangen (§ 50a EheG).