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Ausländische Entscheidung

Der Begriff der „Entscheidung“ im Sinn des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht es aus, dass das Gericht an der Ehescheidung – wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung – mitgewirkt hat.
Wie sich aus der vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegten Scheidungsurkunde ergibt, hat das Familiengericht Nord-Riad die durch Ausspruch der Scheidungsformel stattgefundene Scheidung der Parteien bestätigt. Damit liegt eine ausländische „Entscheidung“ im Sinn des § 97 Abs 1 AußStrG vor.

Auch Privatscheidungen (wie eine islam‑rechtliche Verstoßung der Ehefrau [talaq]), die unter Mitwirkung (sei es auch nur durch Beurkundung) einer Behörde zustande gekommen sind, werden daher von § 97 AußStrG erfasst.

§ 97 AußStrG ab 01.01.2005

5. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe Anerkennung und Verweigerungsgründe

AußStrG § 97
(1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.