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Einvernehmliche Ehescheidung

Trennung der häuslichen Gemeinschaft über mindestens 6 Monate
Einigung über alle wesentlichen Scheidungsfolgen, die insbesondere sind

  • Obsorge über die minderjährigen Kinder
  • Unterhalt für die minderjährigen Kinder (diese Punkte betreffend der Kinder müssen durch einen eigenen Beschluss pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden (Achtung Falle!), dabei muss eine Unterhaltsvereinbarung eines Elternteiles mit dem Kind vorliegen, eine bloße Vereinbarung der Eltern untereinander (z.B Entlastungsvertrag) genügt nicht
  • wechselseitiger Unterhalt der Ehegatten (auch ein vollständiger Verzicht ist eine solche zulässige Regelung)
  • Auf- bzw. Zuteilung der ehelichen Wohnung
  • Auf- bzw. Zuteilung der ehelichen Ersparnisse
  • Auf- bzw. Zuteilung der ehelichen Schulden
  • Auf- bzw. Zuteilung der ehelichen Gebrauchsgegenstände
  • Kontaktrecht der Kinder zum zweiten Elternteil

Eine Vereinbarung ist nicht notwendig, soweit für einzelne Punkte bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen (Vergleiche) vorliegen (§ 55a Abs. 3 EheG). Anhängige Verfahren genügen nicht!

Die 6 Monats-Frist ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die einvernehmliche Ehescheidung, nicht aber eine prozessrechtliche Voraussetzung, sodass die Zurückweisung des Antrags ohne Durchführung einer Verhandlung nichtig  ist (EF-Slg 60.229).

Es ist völlig gleichgültig, aus welchen Gründen eine Einigung über die Scheidungsfolgen nicht zustandekommt. D.h. jeder der Ehepartner kann die einvernehmliche Scheidung blockieren, auch wenn ihm der Partner "besonders viel für eine Scheidung bietet", er kann aber auch eine Scheidung zu Bedingungen eingehen, die viel schlechter wären als im worst case einer strittigen Scheidung. Eine ziemlich eindeutige Regel und Erfahrung ist: wer die Scheidung sehr rasch will, der „zahlt“ dafür.

Wenn man sich über Teilaspekte der Scheidung nicht einig ist (z.B. Obsorge über mj. Kinder), so gibt es die Möglichkeit eine "simulierte" Verschuldensscheidung durchzuführen. Die Gerichte übernehmen praktisch jede Regelung. 

Anmerkung I: Die Frage, ob tatsächlich eine 6 monatige Trennung der häuslichen Gemeinschaft vorliegt, wird von den Gerichten nicht ernsthaft geprüft. Wer also behauptet, dass seit mehr sechs Monaten die häusliche Gemeinschaft (Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) aufgehoben ist, dem wird geglaubt, auch wenn die Eheleute noch eine gemeinsame Wohnanschrift haben. Es ist von der Judikatur auch anerkannt, dass man die eheliche Lebensgemeinschaft aufheben kann, auch wenn man weiter in der Ehewohnung wohnt.

Anmerkung II - Falle: Bei Regelungen betreffend der Kinder. Häufig werden betreffend der minderjährigen Kinder Regelungen getroffen, die dder Rechtssprechung zuwiderlaufen (z.B. deutlich zu niedere Unterhaltsbeiträge). Bitte immer beachten, dass die Kinder an diese Vergleich nicht gebunden sind und problemlos sofort wieder höhere Unterhaltsbeiträge einfordern könnnen.

Beachten Sie bitte, dass durch die getroffene Regelung die Voraussetzung für die Ehescheidung gegeben ist, diese auch durchgeführt wird. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann aber versagt werden und beispielsweise in der Folge ein viel höherer Unterhalt festgesetzt werden, als zunächst vereinbart wurde. Einen sicheren Ausweg bietet nur ein - nur zwischen den Eltern gültiger und abgeschlossener – „Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterEntlastungsvertrag“ (Beispiele).

Beachten Sie bitte auch, dass Regelungen des Besuchsrechtes immer (auch einer sofortigen) Abänderung unterliegen können, wenn es das „Kindeswohl“ erfordert. Insbesondere haben viele Richter noch Probleme mit Besuchsrechtsregelungen, die faktisch einer geteilten Pflege und Erziehung gleichkommen.

Anmerkung III - Falle:  Pensionsrechtliche Folgen. die privilegierte Scheidung (voller Partnerpensionsanspruch auch bei Unterhaltsleistung, die niederer ist) ist mit einer einvernehmlichen Scheidung nicht sicherzustellen. Die begünstigte Regelung setzt die Ehescheidung nach dreijähriger Haushaltstrennung und das alleinige oder überwiegende Verschulden der klagenden Partei voraus (Scheidung nach § 55 EheG und Ausspruch nach § 61 (3) EheG). Zusätzlich muss die Ehefrau das 40. LH vollendet haben und die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert haben.

§ 55a EheG ab 01.02.2013

Einvernehmen
EheG § 55a (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.