Erbrechtliche Folgen der Ehescheidung
Das gesetzliche Erbrecht: erlischt mit der materiell und formell rechtskräftigen Ehescheidung
Erbrecht aufgrund Testament: Erlischt nicht mit Ehescheidung, kann aber durch anderes Testament oder Vernichtung des Originals (durch den Erblasser bzw. mit dessen Wissen und Willen) ausgeschlossen werden (unabhängig von der Ehescheidung)
Erbrecht aufgrund Erbvertrag: erlischt prinzipiell mit der materiell und formell rechtskräftigen einvernehmlichen Ehescheidung, bei gleichteiligem Verschulden oder Scheidung ohne Verschuldensausspruch. Bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden kann der nicht oder weniger schuldige Ehegatte verlangen, dass der Ehepakt (Erbvertrag) aufrecht bleibt (§ 1266 ABGB) - allerdings kann dann auch der überwiegend schuldige Ehegatte erben, so der weniger schuldige (unschuldige) zuerst stirbt.
Stirbt ein Ehepartner nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses, aber vor Zustellung des Scheidungsbeschlusses, ist die Ehe nicht geschieden. Die erbrechtlichen Folgen gelten daher für die aufrechte Ehe.
Das Erbrecht der Kinder wird durch die Ehescheidung natürlich nicht berührt.