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Eheverfehlung, Gleichbehandlung der Geschlechter

Ehegatten  haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben (Art 5 des 7. ZP zur EMRK, BGBl 1988/628). Eine unsachliche geschlechtsspezifische Differenzierung zwischen den Ehegatten in Bezug auf die Gewichtung der Eheverfehlungen wäre gänzlich inakzeptabel.