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Verheimlichte Eheverfehlungen

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG ein Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, dass mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Ein Verhalten eines Ehegatten, das seiner Natur nach nicht gegen das Wesen der Ehe verstößt, bildet daher ohne Rücksicht darauf, wie es vom anderen Ehepartner empfunden wird, niemals eine Eheverfehlung. Überdies hat der Oberste Gerichtshof – entgegen der Auffassung der Revisionswerberin – bereits mehrfach ausdrücklich festgehalten , dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen (dort ebenso ehewidrige Kontakte) nicht ankommt. Dass die festgestellte ehewidrige Beziehung der Beklagten zu einem anderen Mann ab Anfang 2019 und die damit verbundene Verletzung der ehelichen Treue – ohne Rücksicht darauf, wie dies vom Ehepartner empfunden wird – grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung aufzeigt, hält sich daher im Rahmen der Rechtsprechung.
Die von der Beklagten (offenbar) vertretene Auffassung, eine Eheverfehlung könne ihr aus einer ehewidrigen Beziehung nicht vorgeworfen werden, solange der Kläger davon keine Kenntnis erlangt habe, hätte die aus dem Gesetz nicht ableitbare Konsequenz, dass bis zur nicht mehr vertiefbaren Zerrüttung erfolgreich verheimlichte Treueverletzungen keine Scheidungsgründe wären, und ist nicht zu teilen. Gegenteiliges ist auch den in der Revision zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen, die zwar aussprachen, die Eheverfehlung müsse – um ein Scheidungsbegehren zu rechtfertigen – Zerrüttungswirkung haben. In beiden Fällen ging es allerdings um Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe. Dass die dem Kläger von der Beklagten hier erfolgreich verheimlichte ehewidrige Beziehung nicht als schwerwiegende Eheverfehlung zu werten wäre, ist diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen.