Eheverfehlungen die in einem Vorverfahren beurteilt wurden
Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden, wenn über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens oder Mangels an Beweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Scheidungsklage trotz festgestellter und zurechenbar schwerer Eheverfehlungen nur deshalb abgewiesen wurde, weil die Ehe dadurch noch nicht unheilbar zerrüttet war.
§ 59 EheG
EheG § 59
Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen
Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit
(1) Nach Ablauf der in den §§ 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
(2) Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des § 57 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.