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Länger zurückliegende Eheverfehlungen

Nach der Judikatur kann aber die Berücksichtigung verjährter und verziehener Eheverfehlungen zur Verschiebung des Grades des Verschuldens führen. Solche Eheverfehlungen sind nur grundsätzlich geringer zu bewerten, je länger sie zurückliegen. Auch frühere Eheverfehlungen sind daher in die Gesamtabwägung einzubeziehen.