Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe
Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Letzteres ist namentlich dann möglich, wenn nicht bloß gegen die besonderen Verpflichtungen eines Ehegatten, sondern gegen anderen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere bei Beleidigungen und Misshandlungen .
Auch wenn eine Ehe zunächst durch das Verschulden des einen Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teiles noch von Belang und geeignet, ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf.
Anmerkung: Aufgrund der Judikatur des OGH und der Rechtsmittelgerichte ist durchaus anzunehmen, dass allerschwerste Eheverfehlungen (zB schwere körperliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) immer berücksichtigt werden und nicht völlig außer Acht gelassen werden.
Zuletzt bearbeitet am 20.03.3020