Ablehnung einer Eheberatung
Die Ablehnung einer Eheberatung ist nur in sehr eingeschränktem Umfang als Eheverfehlung anzusehen. In den hiezu ergangenen Entscheidungen war diese Weigerung jeweils nicht kausal für die unheilbare Zerrüttung bzw wurden gerechtfertigte Gründe für die Weigerung an einer Paartherapie teilzunehmen, erkannt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Scheidungsgründe zu einer Zerrüttung führen müssen. eEine Paartherapie / Eheberatung zielt hingegen darauf ab, dass die Ehegatten in der Lage sind, ihre Probleme selbständig zu lösen und eine glücklichere Partnerschaft führen zu können. Die bloße Weigerung jeden denkbaren Schritt zu setzen, um eine Beziehung zu retten, stellt aber nicht per se eine Eheverfehlung dar. Auch hier ist die Weigerung des Klägers in Kontext mit den Eheverfehlungen der Beklagten zu setzen, die durch ihren vom Kläger missbilligten Kontakt mit A*** den Anfangspunkt der Zerrüttung setzte. Dem Kläger, der offenbar von den Erfolgschancen einer Eheberatung nicht überzeugt war ("entweder passt es so oder eben nicht"), aus dieser Weigerung eine Eheverfehlung anzulasten , scheint daher nicht angemessen.