Ehewidrige Beziehungen
Ständige Beziehungen des Ehemannes zu einer Frau gegen den Willen der Ehefrau bilden eine schwere Eheverfehlung, auch wenn Ehebruch oder Ehestörung nicht erweislich ist.
Ein übermäßiger gesellschaftlicher Verkehr mit einer Person des anderen Geschlechts kann als ehestörend empfunden und es kann deshalb die Unterlassung dieses Verkehrs verlangt werden. Die Eheverfehlung entsteht nicht erst durch das Veto des anderen Ehegatten; eine Aufforderung zur Einstellung ist daher nicht nötig.
War die festgestellte Beziehung des Mannes zu einer anderen Frau derart intensiv, daß sie in ihrer Bedeutung als Eheverfehlung einem Ehebruch praktisch gleichkommt, so spielt es keine entscheidende Rolle mehr, ob es zwischen den beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen ist oder nicht.
Aus der Treuepflicht heraus sind Ehegatten auch verpflichtet jeden Anschein ehewidriger Beziehungen zu unterlassen. Das heimliche Empfangen von Briefen von einer dritten Person (offensichtlich mit nicht nur harmlosem Inhalt) stellt daher eine schwere Eheverfehlung dar.
siehe aber auch zulässige freundschaftliche Kontakte.