Unterhalt bei / nach einvernehmlicher Ehescheidung
Zur Vermeidung von Missverständnissen muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es keine gesetzliche Möglichkeit gibt, einen Unterhaltsanspruch für den Fall der einvernehmlichen Ehescheidung gerichtlich zu erzwingen. Alle Regelungen bei einer einvernehmlichen Scheidung können nur auf einer Einigung der Eheleute beruhen. Bei mangelnder Einigung kann der Richter keine „ersatzweise“ Entscheidung treffen, sondern muss einen allfälligen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung abweisen. Freilich sind Unterhaltsvereinbarungen auch von Rahmenbedingungen bestimmt. D.h. auch rechtsfreundliche Beratung betreffend Unterhaltsanspruch orientiert sich daran, was im Falle einer strittigen Scheidung das Ergebnis sein könnte.
Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt.
Da es nach einer einvernehmlichen Scheidung keine gesetzliche Regelung für den Unterhalt gibt, ist es empfehlenswert in den Scheidungsvergleich aufzunehmen analog welcher Gesetzesbestimmung Unterhalt zu leisten ist (z.B. nach § 66 EheG - wie aus Verschulden eines Partners, nach § 68 EheG wie bei gleichteiligem Verschulden, nach § 69 (2) EheG wie aus Verschulden eines Partners nach dreijähriger Haushaltstrennung mit besonderer Begünstigung des Unterhaltsberechtigten etc.)
Bei einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.
Bei einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.
Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, so dass es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären. Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt.
Unabhängig vom Verschulden an der Ehescheidung kann Unterhaltsanspruch zustehen (§ 69b EheG), wenn es bei der einvernehmlichen Scheidung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht zu einer gültigen Unterhaltsvereinbarung gekommen ist.
Unterhaltsverzicht: Auch ein (oft wechselseitiger) vollständiger Verzicht auf Unterhalt ist eine für § 55a EheG ausreichende Regelung über den Unterhalt.